Streitigkeit innerhalb der Erben-
gemeinschaft
Wie kann man die Situation lösen?
Was können Sie als
Mitglied einer Erbengemeinschaft tun?
Wenn die Erbengemeinschaft zerstritten ist
In vielen Erbengemeinschaften herrscht Uneinigkeit darüber, wie mit dem Nachlass umzugehen ist. Besonders herausfordernd wird es, wenn die Kommunikation unter den Miterben nicht mehr stattfindet oder Konflikte bereits eskaliert sind. In solchen Fällen ist es entscheidend, eine weitere Verschärfung der Situation zu vermeiden.
Oft liegen die Schwierigkeiten nicht allein auf sachlicher Ebene, sondern sind emotional geprägt: Die Beteiligten sind meist enge Familienangehörige – Kinder des Erblassers, gegebenenfalls gemeinsam mit dessen zweitem Ehepartner oder weiteren Mitgliedern einer Patchwork-Familie. In solchen Konstellationen treffen persönliche Spannungen, alte Verletzungen oder familiäre Unstimmigkeiten aufeinander – ein sensibles Umfeld, das besondere Sorgfalt erfordert.
Welche Wege aus dieser festgefahrenen Situation führen können – etwa durch professionelle Vermittlung oder einen strukturierten, konstruktiven Dialog – erfahren Sie im Folgenden.
Problem der Auseinandersetzung
Das Problem bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist oft emotionaler Natur: Mitglieder der Erbengemeinschaft sind meistens die Kinder des Erblassers oder aber – wenn es ganz interessant wird – Kinder des Erblassers gemeinsam mit dessen zweitem Ehepartner (also der Stiefelternteil der Kinder).
Zu besonders starken Problemen kann es kommen, wenn Patchwork-Situationen vorliegen; denn dann befinden sich in der Erbengemeinschaft leibliche Geschwister, Stiefgeschwister und der zweite Ehepartner.
Man muss also eine Einigung über die Vermögensverteilung mit Personen erzielen, die einem vielleicht schon das ganze Leben innerhalb der Familie „ein Dorn im Auge“ waren (sei es aus tatsächlicher oder empfundener Bevorzugung, oder aber aufgrund der Lebensgestaltung des Familienmitglieds, oder aufgrund grundsätzlicher Unstimmigkeiten).
Dass dies oft nicht leichtfällt, ist verständlich. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erblasser eine sehr nah stehende Person war, deren Verlust zu einer emotionalen Ausnahmesituation führen kann.
Das faktische Problem im Rahmen einer Auseinandersetzung / Beendigung einer Erbengemeinschaft: es müssen alle Mitglieder mitmachen, mitgestalten und vor allem gewillt sein, die Angelegenheit voranzubringen. Es reicht, wenn ein Mitglied sich querstellt und nicht mitmacht.
In einer solchen Situation ist es dann zunächst meine Aufgabe, den „Quertreiber“ wieder einzufangen und ins Gespräch mit diesem zu kommen und zu klären: Warum schießt er quer? Warum steht er einer Lösung im Wege? Warum wird nicht mehr miteinander geredet?
So kann ich helfen:
Ich bin in genau dieser Situation mit Empathie und Durchsetzungsvermögen an Ihrer Seite und werde alles dafür geben, dass auch Ihre Erbengemeinschaft einvernehmlich auseinandergesetzt werden kann.
Meine große Erfahrung in diesem Bereich ist Ihr Vorteil, da ich weiß, wie man am besten auf verschiedene Situationen reagiert und insbesondere, wie die unterschiedlichen Charaktere innerhalb der Erbengemeinschaft angesprochen und abgeholt werden müssen.
So bin ich in der Lage, die unterschiedlichen Interessen der Miterben auf einen Nenner zu bekommen und es gelingt mir oft, sogar sehr verfahrene Situationen aufzulösen und zu einem für alle tragbaren Ergebnis zu bringen.
Warum ist es so wichtig,
alle Miterben einzubeziehen?
Gesamthandsgemeinschaft
Bei einer Gesamthandsgemeinschaft steht mehreren Personen das Gesamthandsvermögen nur gemeinschaftlich zu. Jeder Gesamthänder (jeder Miterbe) ist daher (Mit-) Eigentümer und Mitbesitzer aller Nachlassgegenstände sowie Inhaber sämtlicher Forderungen – in gesamthänderischer Gebundenheit (Stichwort: „Jedem gehört alles“).
Ein Miterbe kann lediglich über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen insgesamt, nicht aber über seinen (ideellen) Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen. Der Nachlass wird so als Gesamtvermögen erhalten. Zweck dieser Bindung des Nachlasses ist die Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Da „jedem alles gehört“, können die Erben dieses Nachlassvermögen nur gemeinschaftlich verwalten und über Nachlassgegenstände auch nur gemeinschaftlich verfügen. Dies ist im Gesetz ausdrücklich so geregelt.
Mehrheitsbeschluss
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (Vermietung der Nachlasswohnung, Reparaturen an der Nachlasswohnung, Neuanlage von Geldvermögen, etc.) können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Mit anderen Worten: ähnlich einer Gesellschafterversammlung müssen sich die Miterben zusammensetzen und über die anfallenden Maßnahmen Abstimmungen durchführen.
Dabei ist für einen Mehrheitsbeschluss die Stimmenmehrheit nach der Größe der Anteile der Miterben zu bemessen; jeder Miterbe hat eine Stimme nur in Höhe seiner Erbquote.
Maßnahmen der Notverwaltung, also notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände, kann jeder Miterbe ohne die Mitwirkung der anderen treffen, da er hier ja im objektiven Interesse aller Miterben tätig wird.
Für eine Notverwaltungsmaßnahme ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Ein einzelner Miterbe kann aber mit Zustimmung der übrigen Erben allein handeln.
Die Verteilung des Nachlasses
Eine Auseinandersetzung bzw. Beendigung der Erbengemeinschaft ist zwingend notwendig, da diese vom Gesetzgeber nicht dafür geschaffen wurde, einen längeren Zeitraum zu bestehen, sondern als Übergangssituation gedacht ist.
Das Vermögen des Erblassers muss auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft verteilt werden. Entweder nach den Bestimmungen aus dem Testament oder aber zu den Anteilen, die sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben.
Hierbei entsteht erfahrungsgemäß leider sehr häufig Streit unter den Miterben.
Streitpunkte sind sehr oft:
- Wie ist die Verteilung der Anteile?
- Wer bekommt welche Erinnerungsstücke?
- Wie werden die Immobilien verteilt?
Was geschieht mit der einzigen Immobilie im Nachlass:
- bekommt diese ein Miterbe gegen Auszahlung der anderen Miterben?
- Muss die Immobilie verkauft werden?
Über die Verwaltung des Nachlassvermögens müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft abstimmen. Durch Uneinigkeit, welcher Erbe was bekommt, entsteht sehr oft der Streit.
Hier kann ich Sie begleiten
Die gemeinsame Verwaltung ist einer der Hauptgründe, warum Mitglieder von Erbengemeinschaften in Streit geraten. Dies ist auch menschlich nachvollziehbar, denn jede Person lebt in verschiedenen persönlichen und finanziellen Verhältnissen; dementsprechend sind die Wünsche bzw. Anforderungen betreffend den Nachlass auch sehr unterschiedlich.
Hier hilft es zunächst, Gespräche mit allen Miterben zu führen und deren Bedürfnisse wertungsfrei zu erfassen. Anschließend kann überlegt werden, wie sich die unterschiedlichen Interessen bestmöglich berücksichtigen und in Einklang bringen lassen. Diese Gespräche und Überlegungen kann ich gerne für Sie oder gemeinsam mit Ihnen führen bzw. begleiten.
Warum ich hierfür der richtige Ansprechpartner bin:
Ich habe in den letzten Jahren zahl- und facettenreiche Erfahrungen bei vielen Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften gesammelt. Bisher ist es mir in jedem Fall gelungen, mediativ eine Lösung herbeizuführen.
Pragmatisch und effizient kann ich Lösungsvorschläge unterbreiten und mit den einzelnen Mitgliedern der Erbgengemeinschaft verhandeln. Selbst hochgradig zerstrittenen Mitgliedern von Erbengemeinschaften konnte ich einen für alle tragbaren Kompromiss vermitteln. Gerichtsstreitigkeiten konnte ich daher verhindern. Dies spart Kosten, Nerven und auch Zeit.
Aber was ist, wenn gar keine Einigung
erzielt werden kann?
Hier kämpfe ich für Sie!
Ich werde hier versuchen, eine direkte Kommunikation der Miterben zu organisieren. Da dies jedoch in den meisten meiner Fälle gar nicht mehr möglich ist, weil schon eine Eskalation eingetreten ist, werde ich entweder ein moderiertes Gespräch mit allen Miterben führen, oder aber mit jedem einzelnen Miterben getrennt sprechen.
So bin ich in der Lage, die Grundlage für eine Lösung zu schaffen, an der dann wieder alle Mitglieder der Erbengemeinschaft mitarbeiten. Sollte dies nicht gelingen, stehen 4 Möglichkeiten zur Verfügung, um die Zwangsmitgliedschaft in der Erbengemeinschaft zu beenden.
Wenn keine Kommunikation mehr stattfindet, bleiben noch vier Möglichkeiten, um endlich aus der Erbengemeinschaft herauszukommen.
Der Erbteilskauf ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Ein Miterbe kann sich den Strapazen einer Erbengemeinschaft entziehen, wenn er seinen Erbteil an entweder einen Miterben oder einen fremden Dritten verkauft. Es handelt sich dabei um einen Vertrag mit der Pflicht, die angefallene Erbschaft an einen anderen gegen Zahlung eines Kaufpreises zu übertragen. Das Gesetz schreibt für einen solchen Erbteilskaufvertrag die notarielle Form vor.
Sie können sich sicherlich vorstellen, dass es nicht im Sinne der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ist, wenn plötzlich ein Miterbe aussteigt und dafür ein völlig Fremder in die Erbengemeinschaft einsteigt. Aber ein solches Vorgehen ist mittlerweile bei werthaltigen Nachlässen (insbesondere Immobilien im städtischen Bereich, aber auch im ländlichen Bereich) durchaus ein Geschäftsmodell von einigen Unternehmen. Diese sehen in der Erbengemeinschaft dann ein wertvolles Investment, da die werthaltige Immobilie zwangsläufig irgendwann veräußert werden muss. Der Einstieg eines solchen Unternehmens in die zerstrittene Erbengemeinschaft kann die Angelegenheit entemotionalisieren und auf ein anderes Level heben.
Die Abschichtung ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und ein mehrseitiger Vertrag. Diese Vorgehensweise ist sehr attraktiv bei einer Erbengemeinschaft mit zwei Miterben und führt dazu, dass der Anteil des ausscheidenden Miterben dem verbleibenden Miterben anwächst. Dieser wird sodann Alleininhaber. Anders als bei der Erbteilsübertragung wird der einzelne Anteil nicht auf mehrere Rechtsnachfolger übertragen, sondern der Ausscheidende verzichtet auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft. Dies geschieht immer nur zugunsten der Miterben. Mit außenstehenden Dritten kann diese Vereinbarung nicht getroffen werden. Die verbleibenden Mitglieder bleiben in der Erbengemeinschaft.
Auch eine Teilauseinandersetzung ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und bedarf der Mitwirkung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft. Diese einigt sich nicht wie bei einer Gesamtauseinandersetzung über die Verteilung des gesamten Nachlassvermögens, sondern lediglich über die Verteilung eines Teiles davon. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn ein Miterbe bereit ist, aus der Erbengemeinschaft auszusteigen und dafür einen Gegenstand übereignet bekommen möchte, von dem sich alle anderen Miterben trennen können.
Die Klage ist die schärfste Waffe zur Durchsetzung des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und ist auf den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages gerichtet. Hierzu ist ein Teilungsplan vorzulegen, von dem das Gericht in seinem Urteil nicht abweichen kann. Alle Erklärungen und Voraussetzungen für eine Teilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Regelungen müssen vorliegen, um den gesetzlichen Teilungsregeln zu entsprechen. Die Klage ist nur begründet, wenn der Teilungsplan den Anordnungen des Erblassers, den Vereinbarungen der Miterben entspricht und auch die §§ 2042 ff BGB berücksichtigt sind, der Nachlass also teilungsreif ist. Gerne erläutere ich im persönlichen Gespräch die Begriffe Teilungsplan, Teilungsreife oder andere Fragen.
Wenn gar keine Einigung möglich ist, bleiben vier Möglichkeiten
- der Erbteilsverkauf bzw. Erbteilsübertragung
- die sogenannte Abschichtung
- die Teilauseinandersetzung
- der Klageweg
Hierzu ist es wichtig zu wissen, dass jedem Miterben der Anspruch auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung gegen die anderen Miterben zusteht.



