Strei­tig­keit inner­halb der Erben-
gemeinschaft

Wie kann man die Situa­ti­on lösen?

Was kön­nen Sie als 
Mit­glied einer Erben­ge­mein­schaft tun?

Wenn die Erben­ge­mein­schaft zer­strit­ten ist

In vie­len Erben­ge­mein­schaf­ten herrscht Unei­nig­keit dar­über, wie mit dem Nach­lass umzu­ge­hen ist. Beson­ders her­aus­for­dernd wird es, wenn die Kom­mu­ni­ka­ti­on unter den Mit­er­ben nicht mehr statt­fin­det oder Kon­flik­te bereits eska­liert sind. In sol­chen Fäl­len ist es ent­schei­dend, eine wei­te­re Ver­schär­fung der Situa­ti­on zu vermeiden.

Oft lie­gen die Schwie­rig­kei­ten nicht allein auf sach­li­cher Ebe­ne, son­dern sind emo­tio­nal geprägt: Die Betei­lig­ten sind meist enge Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge – Kin­der des Erb­las­sers, gege­be­nen­falls gemein­sam mit des­sen zwei­tem Ehe­part­ner oder wei­te­ren Mit­glie­dern einer Patch­work-Fami­lie. In sol­chen Kon­stel­la­tio­nen tref­fen per­sön­li­che Span­nun­gen, alte Ver­let­zun­gen oder fami­liä­re Unstim­mig­kei­ten auf­ein­an­der – ein sen­si­bles Umfeld, das beson­de­re Sorg­falt erfordert.

Wel­che Wege aus die­ser fest­ge­fah­re­nen Situa­ti­on füh­ren kön­nen – etwa durch pro­fes­sio­nel­le Ver­mitt­lung oder einen struk­tu­rier­ten, kon­struk­ti­ven Dia­log – erfah­ren Sie im Folgenden.

Pro­blem der Auseinandersetzung

Das Pro­blem bei der Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft ist oft emo­tio­na­ler Natur: Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft sind meis­tens die Kin­der des Erb­las­sers oder aber – wenn es ganz inter­es­sant wird – Kin­der des Erb­las­sers gemein­sam mit des­sen zwei­tem Ehe­part­ner (also der Stief­eltern­teil der Kinder).

Zu beson­ders star­ken Pro­ble­men kann es kom­men, wenn Patch­work-Situa­tio­nen vor­lie­gen; denn dann befin­den sich in der Erben­ge­mein­schaft leib­li­che Geschwis­ter, Stief­ge­schwis­ter und der zwei­te Ehepartner.

Man muss also eine Eini­gung über die Ver­mö­gens­ver­tei­lung mit Per­so­nen erzie­len, die einem viel­leicht schon das gan­ze Leben inner­halb der Fami­lie „ein Dorn im Auge“ waren (sei es aus tat­säch­li­cher oder emp­fun­de­ner Bevor­zu­gung, oder aber auf­grund der Lebens­ge­stal­tung des Fami­li­en­mit­glieds, oder auf­grund grund­sätz­li­cher Unstimmigkeiten).

Dass dies oft nicht leicht­fällt, ist ver­ständ­lich. Ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass der Erb­las­ser eine sehr nah ste­hen­de Per­son war, deren Ver­lust zu einer emo­tio­na­len Aus­nah­me­si­tua­ti­on füh­ren kann.

Das fak­ti­sche Pro­blem im Rah­men einer Aus­ein­an­der­set­zung / Been­di­gung einer Erben­ge­mein­schaft: es müs­sen alle Mit­glie­der mit­ma­chen, mit­ge­stal­ten und vor allem gewillt sein, die Ange­le­gen­heit vor­an­zu­brin­gen. Es reicht, wenn ein Mit­glied sich quer­stellt und nicht mitmacht.

In einer sol­chen Situa­ti­on ist es dann zunächst mei­ne Auf­ga­be, den „Quer­trei­ber“ wie­der ein­zu­fan­gen und ins Gespräch mit die­sem zu kom­men und zu klä­ren: War­um schießt er quer? War­um steht er einer Lösung im Wege? War­um wird nicht mehr mit­ein­an­der geredet?

So kann ich helfen:


Ich bin in genau die­ser Situa­ti­on mit Empa­thie und Durch­set­zungs­ver­mö­gen an Ihrer Sei­te und wer­de alles dafür geben, dass auch Ihre Erben­ge­mein­schaft ein­ver­nehm­lich aus­ein­an­der­ge­setzt wer­den kann.

Mei­ne gro­ße Erfah­rung in die­sem Bereich ist Ihr Vor­teil, da ich weiß, wie man am bes­ten auf ver­schie­de­ne Situa­tio­nen reagiert und ins­be­son­de­re, wie die unter­schied­li­chen Cha­rak­te­re inner­halb der Erben­ge­mein­schaft ange­spro­chen und abge­holt wer­den müssen.

So bin ich in der Lage, die unter­schied­li­chen Inter­es­sen der Mit­er­ben auf einen Nen­ner zu bekom­men und es gelingt mir oft, sogar sehr ver­fah­re­ne Situa­tio­nen auf­zu­lö­sen und zu einem für alle trag­ba­ren Ergeb­nis zu bringen.

War­um ist es so wich­tig,
alle Mit­er­ben einzubeziehen?

Gesamt­hand­sge­mein­schaft


Bei einer Gesamt­hand­sge­mein­schaft steht meh­re­ren Per­so­nen das Gesamt­hand­sver­mö­gen nur gemein­schaft­lich zu. Jeder Gesamt­hän­der (jeder Mit­er­be) ist daher (Mit-) Eigen­tü­mer und Mit­be­sit­zer aller Nach­lass­ge­gen­stän­de sowie Inha­ber sämt­li­cher For­de­run­gen – in gesamt­hän­de­ri­scher Gebun­den­heit (Stich­wort: „Jedem gehört alles“).

Ein Mit­er­be kann ledig­lich über sei­nen Anteil am Gesamt­hand­sver­mö­gen ins­ge­samt, nicht aber über sei­nen (ideel­len) Anteil an ein­zel­nen Gegen­stän­den ver­fü­gen. Der Nach­lass wird so als Gesamt­ver­mö­gen erhal­ten. Zweck die­ser Bin­dung des Nach­las­ses ist die Befrie­di­gung der Nachlassgläubiger.

Da „jedem alles gehört“, kön­nen die Erben die­ses Nach­lass­ver­mö­gen nur gemein­schaft­lich ver­wal­ten und über Nach­lass­ge­gen­stän­de auch nur gemein­schaft­lich ver­fü­gen. Dies ist im Gesetz aus­drück­lich so geregelt.

Mehr­heits­be­schluss


Maß­nah­men der ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung (Ver­mie­tung der Nach­lass­woh­nung, Repa­ra­tu­ren an der Nach­lass­woh­nung, Neu­an­la­ge von Geld­ver­mö­gen, etc.) kön­nen mit Stim­men­mehr­heit beschlos­sen wer­den. Mit ande­ren Wor­ten: ähn­lich einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung müs­sen sich die Mit­er­ben zusam­men­set­zen und über die anfal­len­den Maß­nah­men Abstim­mun­gen durchführen.

Dabei ist für einen Mehr­heits­be­schluss die Stim­men­mehr­heit nach der Grö­ße der Antei­le der Mit­er­ben zu bemes­sen; jeder Mit­er­be hat eine Stim­me nur in Höhe sei­ner Erbquote.

Maß­nah­men der Not­ver­wal­tung, also not­wen­di­ge Maß­nah­men zur Erhal­tung des Nach­las­ses oder ein­zel­ner Nach­lass­ge­gen­stän­de, kann jeder Mit­er­be ohne die Mit­wir­kung der ande­ren tref­fen, da er hier ja im objek­ti­ven Inter­es­se aller Mit­er­ben tätig wird.

Für eine Not­ver­wal­tungs­maß­nah­me ist ein ein­stim­mi­ger Beschluss erfor­der­lich. Ein ein­zel­ner Mit­er­be kann aber mit Zustim­mung der übri­gen Erben allein handeln.

Die Ver­tei­lung des Nachlasses


Eine Aus­ein­an­der­set­zung bzw. Been­di­gung der Erben­ge­mein­schaft ist zwin­gend not­wen­dig, da die­se vom Gesetz­ge­ber nicht dafür geschaf­fen wur­de, einen län­ge­ren Zeit­raum zu bestehen, son­dern als Über­gangs­si­tua­ti­on gedacht ist.

Das Ver­mö­gen des Erb­las­sers muss auf die Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft ver­teilt wer­den. Ent­we­der nach den Bestim­mun­gen aus dem Tes­ta­ment oder aber zu den Antei­len, die sich aus der gesetz­li­chen Erb­fol­ge ergeben.

Hier­bei ent­steht erfah­rungs­ge­mäß lei­der sehr häu­fig Streit unter den Miterben.
Streit­punk­te sind sehr oft:

  • Wie ist die Ver­tei­lung der Anteile?
  • Wer bekommt wel­che Erinnerungsstücke?
  • Wie wer­den die Immo­bi­li­en verteilt?

Was geschieht mit der ein­zi­gen Immo­bi­lie im Nachlass:

  • bekommt die­se ein Mit­er­be gegen Aus­zah­lung der ande­ren Miterben?
  • Muss die Immo­bi­lie ver­kauft werden?

Über die Ver­wal­tung des Nach­lass­ver­mö­gens müs­sen sich die Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft abstim­men.  Durch Unei­nig­keit, wel­cher Erbe was bekommt, ent­steht sehr oft der Streit.

MEL­DEN SIE SICH GERN BEI MIR.

Dr Christine Lanwehr

Hier kann ich Sie begleiten


Die gemein­sa­me Ver­wal­tung ist einer der Haupt­grün­de, war­um Mit­glie­der von Erben­ge­mein­schaf­ten in Streit gera­ten. Dies ist auch mensch­lich nach­voll­zieh­bar, denn jede Per­son lebt in ver­schie­de­nen per­sön­li­chen und finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen; dem­entspre­chend sind die Wün­sche bzw. Anfor­de­run­gen betref­fend den Nach­lass auch sehr unterschiedlich.

Hier hilft es zunächst, Gesprä­che mit allen Mit­er­ben zu füh­ren und deren Bedürf­nis­se wer­tungs­frei zu erfas­sen. Anschlie­ßend kann über­legt wer­den, wie sich die unter­schied­li­chen Inter­es­sen best­mög­lich berück­sich­ti­gen und in Ein­klang brin­gen las­sen. Die­se Gesprä­che und Über­le­gun­gen kann ich ger­ne für Sie oder gemein­sam mit Ihnen füh­ren bzw. begleiten.

War­um ich hier­für der rich­ti­ge Ansprech­part­ner bin:


Ich habe in den letz­ten Jah­ren zahl- und facet­ten­rei­che Erfah­run­gen bei vie­len Aus­ein­an­der­set­zun­gen von Erben­ge­mein­schaf­ten gesam­melt. Bis­her ist es mir in jedem Fall gelun­gen, media­tiv eine Lösung herbeizuführen.

Prag­ma­tisch und effi­zi­ent kann ich Lösungs­vor­schlä­ge unter­brei­ten und mit den ein­zel­nen Mit­glie­dern der Erb­gen­ge­mein­schaft ver­han­deln. Selbst hoch­gra­dig zer­strit­te­nen Mit­glie­dern von Erben­ge­mein­schaf­ten konn­te ich einen für alle trag­ba­ren Kom­pro­miss ver­mit­teln. Gerichts­strei­tig­kei­ten konn­te ich daher ver­hin­dern. Dies spart Kos­ten, Ner­ven und auch Zeit.

Aber was ist, wenn gar kei­ne Einigung
erzielt wer­den kann?

Hier kämp­fe ich für Sie!


Ich wer­de hier ver­su­chen, eine direk­te Kom­mu­ni­ka­ti­on der Mit­er­ben zu orga­ni­sie­ren. Da dies jedoch in den meis­ten mei­ner Fäl­le gar nicht mehr mög­lich ist, weil schon eine Eska­la­ti­on ein­ge­tre­ten ist, wer­de ich ent­we­der ein mode­rier­tes Gespräch mit allen Mit­er­ben füh­ren, oder aber mit jedem ein­zel­nen Mit­er­ben getrennt sprechen.

So bin ich in der Lage, die Grund­la­ge für eine Lösung zu schaf­fen, an der dann wie­der alle Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft mit­ar­bei­ten. Soll­te dies nicht gelin­gen, ste­hen 4 Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung, um die Zwangs­mit­glied­schaft in der Erben­ge­mein­schaft zu beenden.

MEL­DEN SIE SICH GERN BEI MIR.

Dr Christine Lanwehr

Wenn kei­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on mehr statt­fin­det, blei­ben noch vier Mög­lich­kei­ten, um end­lich aus der Erben­ge­mein­schaft herauszukommen.

Der Erb­teils­kauf ist ein Rechts­ge­schäft unter Leben­den. Ein Mit­er­be kann sich den Stra­pa­zen einer Erben­ge­mein­schaft ent­zie­hen, wenn er sei­nen Erb­teil an ent­we­der einen Mit­er­ben oder einen frem­den Drit­ten ver­kauft. Es han­delt sich dabei um einen Ver­trag mit der Pflicht, die ange­fal­le­ne Erb­schaft an einen ande­ren gegen Zah­lung eines Kauf­prei­ses zu über­tra­gen. Das Gesetz schreibt für einen sol­chen Erb­teils­kauf­ver­trag die nota­ri­el­le Form vor.

Sie kön­nen sich sicher­lich vor­stel­len, dass es nicht im Sin­ne der ande­ren Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft ist, wenn plötz­lich ein Mit­er­be aus­steigt und dafür ein völ­lig Frem­der in die Erben­ge­mein­schaft ein­steigt. Aber ein sol­ches Vor­ge­hen ist mitt­ler­wei­le bei wert­hal­ti­gen Nach­läs­sen (ins­be­son­de­re Immo­bi­li­en im städ­ti­schen Bereich, aber auch im länd­li­chen Bereich) durch­aus ein Geschäfts­mo­dell von eini­gen Unter­neh­men. Die­se sehen in der Erben­ge­mein­schaft dann ein wert­vol­les Invest­ment, da die wert­hal­ti­ge Immo­bi­lie zwangs­läu­fig irgend­wann ver­äu­ßert wer­den muss. Der Ein­stieg eines sol­chen Unter­neh­mens in die zer­strit­te­ne Erben­ge­mein­schaft kann die Ange­le­gen­heit ent­emo­tio­na­li­sie­ren und auf ein ande­res Level heben.

Die Abschich­tung ist ein Rechts­ge­schäft unter Leben­den und ein mehr­sei­ti­ger Ver­trag. Die­se Vor­ge­hens­wei­se ist sehr attrak­tiv bei einer Erben­ge­mein­schaft mit zwei Mit­er­ben und führt dazu, dass der Anteil des aus­schei­den­den Mit­er­ben dem ver­blei­ben­den Mit­er­ben anwächst. Die­ser wird sodann Allein­in­ha­ber. Anders als bei der Erb­teils­über­tra­gung wird der ein­zel­ne Anteil nicht auf meh­re­re Rechts­nach­fol­ger über­tra­gen, son­dern der Aus­schei­den­de ver­zich­tet auf sei­ne Rech­te als Mit­glied der Erben­ge­mein­schaft. Dies geschieht immer nur zuguns­ten der Mit­er­ben. Mit außen­ste­hen­den Drit­ten kann die­se Ver­ein­ba­rung nicht getrof­fen wer­den. Die ver­blei­ben­den Mit­glie­der blei­ben in der Erbengemeinschaft.

Auch eine Teil­aus­ein­an­der­set­zung ist ein Rechts­ge­schäft unter Leben­den und bedarf der Mit­wir­kung aller Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft. Die­se einigt sich nicht wie bei einer Gesamt­aus­ein­an­der­set­zung über die Ver­tei­lung des gesam­ten Nach­lass­ver­mö­gens, son­dern ledig­lich über die Ver­tei­lung eines Tei­les davon. Dies ist zum Bei­spiel mög­lich, wenn ein Mit­er­be bereit ist, aus der Erben­ge­mein­schaft aus­zu­stei­gen und dafür einen Gegen­stand über­eig­net bekom­men möch­te, von dem sich alle ande­ren Mit­er­ben tren­nen können.

Die Kla­ge ist die schärfs­te Waf­fe zur Durch­set­zung des Anspruchs auf Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft und ist auf den Abschluss eines Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­tra­ges gerich­tet. Hier­zu ist ein Tei­lungs­plan vor­zu­le­gen, von dem das Gericht in sei­nem Urteil nicht abwei­chen kann. Alle Erklä­run­gen und Vor­aus­set­zun­gen für eine Tei­lung des Nach­las­ses nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen müs­sen vor­lie­gen, um den gesetz­li­chen Tei­lungs­re­geln zu ent­spre­chen. Die Kla­ge ist nur begrün­det, wenn der Tei­lungs­plan den Anord­nun­gen des Erb­las­sers, den Ver­ein­ba­run­gen der Mit­er­ben ent­spricht und auch die §§ 2042 ff BGB berück­sich­tigt sind, der Nach­lass also tei­lungs­reif ist. Ger­ne erläu­te­re ich im per­sön­li­chen Gespräch die Begrif­fe Tei­lungs­plan, Tei­lungs­rei­fe oder ande­re Fragen.

Wenn gar kei­ne Eini­gung mög­lich ist, blei­ben vier Möglichkeiten


  1. der Erb­teils­ver­kauf bzw. Erbteilsübertragung
  2. die soge­nann­te Abschichtung
  3. die Teil­aus­ein­an­der­set­zung
  4. der Kla­ge­weg
    Hier­zu ist es wich­tig zu wis­sen, dass jedem Mit­er­ben der Anspruch auf Mit­wir­kung bei der Aus­ein­an­der­set­zung gegen die ande­ren Mit­er­ben zusteht.

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Dr Christine Lanwehr

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