EINIG­KEIT INNER­HALB DER ERBEN-
GEMEINSCHAFT

Was müs­sen Sie
trotz­dem
beach­ten?

Aus­ein­an­der­set­zung einer Erbengemeinschaft

Wenn sich die Mit­glie­der einer Erben­ge­mein­schaft einig sind, wie der Nach­lass ver­teilt wer­den soll, ist das ein wich­ti­ger Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung – aber längst nicht das Ende des Weges. Denn auch bei Einig­keit müs­sen natür­lich die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten beach­tet wer­den, damit die Erben­ge­mein­schaft rechts­wirk­sam aus­ein­an­der­ge­setzt und been­det wer­den kann. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass alle Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten beglei­chen wor­den sind.

Erst dann, wenn dies gesche­hen ist, darf der Nach­lass auf die (Mit-) Erben ver­teilt wer­den. Hier ist es erfor­der­lich, die ein­zel­nen Gegen­stän­de den ein­zel­nen (Mit-) Erben zuzu­ord­nen und zu Eigen­tum zu übertragen.

Vor der wirk­sa­men Aus­ein­an­der­set­zung ist das Ver­mö­gen des Erb­las­sers sog. Gesamt­hand­sver­mö­gen der Erben­ge­mein­schaft, dem­nach ist die Erben­ge­mein­schaft eine Gesamt­hand­sge­mein­schaft. Die (Mit-) Erben sind durch den Erb­fall auto­ma­tisch und zwangs­wei­se Mit­glie­der die­ser Gesamt­hand­sge­mein­schaft gewor­den und müs­sen sich bis zur Aus­ein­an­der­set­zung (also der end­gül­ti­gen Been­di­gung der Erben­ge­mein­schaft) gemein­sam um den Nach­lass kümmern.

Im Fol­gen­den erfah­ren Sie, wor­auf zu ach­ten ist, wenn alle Betei­lig­ten an einem Strang zie­hen – und war­um ein schrift­li­cher Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag nicht nur sinn­voll, son­dern häu­fig uner­läss­lich ist.

Wir sind uns einig, was müs­sen wir im Ablauf beachten? 

Alle Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft sind sich einig, was mit dem Ver­mö­gen des Erb­las­sers (des­sen Nach­lass) gesche­hen soll? Sprich, es besteht Einig­keit dar­über, wer was aus dem Nach­lass erhal­ten soll?

Dann ist schon ein­mal ein gro­ßer und wich­ti­ger Schritt getan. Jetzt muss zunächst geklärt wer­den, ob und wenn ja, wel­che Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten bestehen.

  • Die vom Erb­las­ser her­rüh­ren­den Schul­den (Erb­las­serschul­den)
  • Die den Erben als sol­chen tref­fen­den Ver­bind­lich­kei­ten aus Anlass des Erb­fal­les (Erb­fall­schul­den)
  • Die durch nach­lass­be­zo­ge­nes rechts­ge­schäft­li­ches Han­deln des Erben begrün­de­ten Ver­pflich­tun­gen (Nach­las­ser­ben­schul­den)
  • Die vom Erb­las­ser her­rüh­ren­den Schul­den (Erb­las­serschul­den)
  • Die den Erben als sol­chen tref­fen­den Ver­bind­lich­kei­ten aus Anlass des Erb­fal­les (Erb­fall­schul­den)
  • Die durch nach­lass­be­zo­ge­nes rechts­ge­schäft­li­ches Han­deln des Erben begrün­de­ten Ver­pflich­tun­gen (Nach­las­ser­ben­schul­den)

Sämt­li­che Nachlass-
verbindlichkeiten
sind begli­chen worden.

Nach­lass wird verteilt


Wenn die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten begli­chen wor­den sind, soll­te man dar­auf hin­ar­bei­ten, das gesam­te Nach­lass­ver­mö­gen auf die Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft zu ver­tei­len und bes­ten­falls hier­über einen schrift­li­chen Ver­trag auf­set­zen. Was hier zu beach­ten ist, kann ich Ihnen ger­ne erläu­tern und Ihnen bei dem Ver­fas­sen des Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trags behilf­lich sein.

Erst die Aus­ein­an­der­set­zung der Erben­ge­mein­schaft führt dazu, dass das Ver­mö­gen des Erb­las­sers in das Ver­mö­gen der ein­zel­nen Erben über­geht, und zwar durch Über­tra­gung durch die Erben­ge­mein­schaft auf die ein­zel­nen Erben.

Vor­her ist das Ver­mö­gen des Erb­las­sers Gesamt­hand­sver­mö­gen der Erbengemeinschaft.

War­um ist die Ver­tei­lung des gesam­ten Nach­las­ses wichtig


Die Ver­tei­lung des gesam­ten Nach­las­ses ist aus fol­gen­dem Grund wichtig:

Erst, wenn das gesam­te Ver­mö­gen aus dem Nach­lass ver­teilt ist, gilt die Erben­ge­mein­schaft als aus­ein­an­der­ge­setzt – und ist damit beendet.
Wenn noch Nach­lass­ge­gen­stän­de übrig geblie­ben, und nicht auf die ein­zel­nen Mit­er­ben ver­teilt wor­den sind, dann besteht die Erben­ge­mein­schaft wei­ter­hin – auch wenn nur noch ein Gegen­stand vor­han­den ist. Dies hat weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen, denn solan­ge die Erben­ge­mein­schaft besteht, haben die Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft die gesetz­li­chen Regeln hier­für zu beach­ten. Alle Mit­glie­der müs­sen den Nach­lass gemeinschaftlich:

  • ver­wal­ten
  • Ver­bind­lich­kei­ten regeln

Was vie­le nicht wis­sen: Solan­ge auch nur ein ein­zi­ger Nach­lass­ge­gen­stand nicht ver­teilt ist, besteht die Erben­ge­mein­schaft wei­ter – mit allen Pflich­ten der grund­sätz­li­chen gemein­schaft­li­chen Ver­wal­tung und auch gemein­schaft­li­cher Haftung.

Hier kann ich Sie unterstützen:


  • Früh­zei­ti­ge recht­li­che Bera­tung, damit erst gar kei­ne Strei­tig­kei­ten entstehen

Von mir mode­rier­te Gesprä­che mit allen Mit­er­ben, damit alle Bescheid wis­sen, was zu tun ist und wie streit­an­fäl­li­ge Punk­te ange­gan­gen und gelöst wer­den können.

  • Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag auf­set­zen, sobald Einig­keit und kla­re Rege­lun­gen vorliegen
  • Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag mit allen Mit­er­ben abstim­men, damit erst gar kei­ne Strei­tig­kei­ten entstehen
  • durch früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung aller Mit­er­ben (auch der schwie­ri­gen) schafft man eine ver­trau­ens­vol­le Basis und kann Miss­trau­en ausräumen
  • bei Mit­ar­beit aller Mit­er­ben sind schnel­le­re und bes­se­re Ergeb­nis­se zu erzielen
  • Pro­blem­punk­te kön­nen im Gespräch erläu­tert und direkt ange­gan­gen werden
  • Rechts­si­che­re Umset­zung des Ver­tra­ges, damit die Ange­le­gen­heit ein für alle Mal erle­digt ist

MEL­DEN SIE SICH GERN BEI MIR.

Dr Christine Lanwehr

War­um muss die Abwick­lung durch alle Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft vor­ge­nom­men werden?

Gesamt­hand­sge­mein­schaft


Bei einer Gesamt­hand­sge­mein­schaft steht meh­re­ren Per­so­nen das Gesamt­hand­sver­mö­gen nur gemein­schaft­lich zu. Jeder Gesamt­hän­der (jeder Mit­er­be) ist daher (Mit-) Eigen­tü­mer aller Nach­lass­ge­gen­stän­de sowie Inha­ber sämt­li­cher For­de­run­gen – in gesamt­hän­de­ri­scher Gebun­den­heit (Stich­wort: „Jedem gehört alles“).

Ein Mit­er­be kann ledig­lich über sei­nen Anteil am Gesamt­hand­sver­mö­gen ins­ge­samt, nicht aber über sei­nen (ideel­len) Anteil an ein­zel­nen Gegen­stän­den ver­fü­gen. Der Nach­lass wird so als Gesamt­ver­mö­gen erhal­ten. Zweck die­ser Bin­dung des Nach­las­ses ist die Befrie­di­gung der Nachlassgläubiger.

Da „jedem alles gehört“, kön­nen die Erben die­ses Nach­lass­ver­mö­gen nur gemein­schaft­lich ver­wal­ten und über Nach­lass­ge­gen­stän­de auch nur gemein­schaft­lich ver­fü­gen. Dies ist im Gesetz aus­drück­lich so geregelt.

Mehr­heits­be­schluss


Maß­nah­men der ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung (Ver­mie­tung der Nach­lass­woh­nung, Repa­ra­tu­ren an der Nach­lass­woh­nung, Neu­an­la­ge von Geld­ver­mö­gen, etc.) kön­nen mit Stim­men­mehr­heit beschlos­sen wer­den. Mit ande­ren Wor­ten: ähn­lich einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung müs­sen sich die Mit­er­ben zusam­men­set­zen und über die anfal­len­den Maß­nah­men Abstim­mun­gen durchführen.

Dabei ist für einen Mehr­heits­be­schluss die Stim­men­mehr­heit nach der Grö­ße der Antei­le der Mit­er­ben zu bemes­sen; jeder Mit­er­be hat eine Stim­me nur in Höhe sei­ner Erbquote.

Maß­nah­men der Not­ver­wal­tung, also not­wen­di­ge Maß­nah­men zur Erhal­tung des Nach­las­ses oder ein­zel­ner Nach­lass­ge­gen­stän­de, kann jeder Mit­er­be ohne die Mit­wir­kung der ande­ren tref­fen, da er hier im objek­ti­ven Inter­es­se aller Mit­er­ben tätig wird.

Für Maß­nah­men der außer­or­dent­li­chen Ver­wal­tung, also Notar­ver­wal­tungs­maß­nah­men, ist ein ein­stim­mi­ger Beschluss erfor­der­lich. Ein ein­zel­ner Mit­er­be kann aber mit Zustim­mung der übri­gen Erben allein handeln.

Die Erben­ge­mein­schaft ist eine Übergangssituation


Eine Aus­ein­an­der­set­zung ist zwin­gend not­wen­dig, da die Erben­ge­mein­schaft nicht dafür geschaf­fen wur­de, einen län­ge­ren Zeit­raum zu bestehen, son­dern vom Gesetz­ge­ber als Über­gangs­si­tua­ti­on gedacht ist.

Das Ver­mö­gen des Erb­las­sers muss auf die Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft ver­teilt wer­den. Ent­we­der nach den Bestim­mun­gen aus dem Tes­ta­ment oder aber zu den Antei­len, die sich aus der gesetz­li­chen Erb­fol­ge ergeben.

Über die Ver­wal­tung des Nach­lass­ver­mö­gens müs­sen sich die Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft abstim­men. Ab hier kann dann doch noch Unei­nig­keit und Streit entstehen.

Hier kann ich Sie begleiten


Die gemein­sa­me Ver­wal­tung ist einer der Haupt­grün­de, war­um Mit­glie­der von Erben­ge­mein­schaf­ten in Streit gera­ten. Dies ist auch mensch­lich nach­voll­zieh­bar, denn jede Per­son lebt in ver­schie­de­nen per­sön­li­chen und finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen; dem­entspre­chend sind die Wün­sche bzw. Anfor­de­run­gen betref­fend den Nach­lass auch sehr unterschiedlich.

Hier hilft es zunächst, Gesprä­che mit allen Mit­er­ben zu füh­ren und deren Bedürf­nis­se wer­tungs­frei zu erfas­sen. Anschlie­ßend kann über­legt wer­den, wie sich die unter­schied­li­chen Inter­es­sen best­mög­lich berück­sich­ti­gen und in Ein­klang brin­gen las­sen. Die­se Gesprä­che und Über­le­gun­gen kann ich ger­ne für Sie oder gemein­sam mit Ihnen füh­ren bzw. begleiten.

MEL­DEN SIE SICH GERN BEI MIR.

Dr Christine Lanwehr

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