EINIGKEIT INNERHALB DER ERBEN-
GEMEINSCHAFT
Was müssen Sie
trotzdem beachten?
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Wenn sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft einig sind, wie der Nachlass verteilt werden soll, ist das ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung – aber längst nicht das Ende des Weges. Denn auch bei Einigkeit müssen natürlich die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden, damit die Erbengemeinschaft rechtswirksam auseinandergesetzt und beendet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Nachlassverbindlichkeiten begleichen worden sind.
Erst dann, wenn dies geschehen ist, darf der Nachlass auf die (Mit-) Erben verteilt werden. Hier ist es erforderlich, die einzelnen Gegenstände den einzelnen (Mit-) Erben zuzuordnen und zu Eigentum zu übertragen.
Vor der wirksamen Auseinandersetzung ist das Vermögen des Erblassers sog. Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, demnach ist die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft. Die (Mit-) Erben sind durch den Erbfall automatisch und zwangsweise Mitglieder dieser Gesamthandsgemeinschaft geworden und müssen sich bis zur Auseinandersetzung (also der endgültigen Beendigung der Erbengemeinschaft) gemeinsam um den Nachlass kümmern.
Im Folgenden erfahren Sie, worauf zu achten ist, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen – und warum ein schriftlicher Erbauseinandersetzungsvertrag nicht nur sinnvoll, sondern häufig unerlässlich ist.
Wir sind uns einig, was müssen wir im Ablauf beachten?
Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sind sich einig, was mit dem Vermögen des Erblassers (dessen Nachlass) geschehen soll? Sprich, es besteht Einigkeit darüber, wer was aus dem Nachlass erhalten soll?
Dann ist schon einmal ein großer und wichtiger Schritt getan. Jetzt muss zunächst geklärt werden, ob und wenn ja, welche Nachlassverbindlichkeiten bestehen.
- Die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden)
- Die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten aus Anlass des Erbfalles (Erbfallschulden)
- Die durch nachlassbezogenes rechtsgeschäftliches Handeln des Erben begründeten Verpflichtungen (Nachlasserbenschulden)
- Die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden)
- Die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten aus Anlass des Erbfalles (Erbfallschulden)
- Die durch nachlassbezogenes rechtsgeschäftliches Handeln des Erben begründeten Verpflichtungen (Nachlasserbenschulden)
Sämtliche Nachlass-
verbindlichkeiten
sind beglichen worden.
Nachlass wird verteilt
Wenn die Nachlassverbindlichkeiten beglichen worden sind, sollte man darauf hinarbeiten, das gesamte Nachlassvermögen auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu verteilen und bestenfalls hierüber einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Was hier zu beachten ist, kann ich Ihnen gerne erläutern und Ihnen bei dem Verfassen des Erbauseinandersetzungsvertrags behilflich sein.
Erst die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft führt dazu, dass das Vermögen des Erblassers in das Vermögen der einzelnen Erben übergeht, und zwar durch Übertragung durch die Erbengemeinschaft auf die einzelnen Erben.
Vorher ist das Vermögen des Erblassers Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft.
Warum ist die Verteilung des gesamten Nachlasses wichtig
Die Verteilung des gesamten Nachlasses ist aus folgendem Grund wichtig:
Erst, wenn das gesamte Vermögen aus dem Nachlass verteilt ist, gilt die Erbengemeinschaft als auseinandergesetzt – und ist damit beendet.
Wenn noch Nachlassgegenstände übrig geblieben, und nicht auf die einzelnen Miterben verteilt worden sind, dann besteht die Erbengemeinschaft weiterhin – auch wenn nur noch ein Gegenstand vorhanden ist. Dies hat weitreichende Konsequenzen, denn solange die Erbengemeinschaft besteht, haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft die gesetzlichen Regeln hierfür zu beachten. Alle Mitglieder müssen den Nachlass gemeinschaftlich:
- verwalten
- Verbindlichkeiten regeln
Was viele nicht wissen: Solange auch nur ein einziger Nachlassgegenstand nicht verteilt ist, besteht die Erbengemeinschaft weiter – mit allen Pflichten der grundsätzlichen gemeinschaftlichen Verwaltung und auch gemeinschaftlicher Haftung.
Hier kann ich Sie unterstützen:
- Frühzeitige rechtliche Beratung, damit erst gar keine Streitigkeiten entstehen
Von mir moderierte Gespräche mit allen Miterben, damit alle Bescheid wissen, was zu tun ist und wie streitanfällige Punkte angegangen und gelöst werden können.
- Erbauseinandersetzungsvertrag aufsetzen, sobald Einigkeit und klare Regelungen vorliegen
- Erbauseinandersetzungsvertrag mit allen Miterben abstimmen, damit erst gar keine Streitigkeiten entstehen
- durch frühzeitige Einbindung aller Miterben (auch der schwierigen) schafft man eine vertrauensvolle Basis und kann Misstrauen ausräumen
- bei Mitarbeit aller Miterben sind schnellere und bessere Ergebnisse zu erzielen
- Problempunkte können im Gespräch erläutert und direkt angegangen werden
- Rechtssichere Umsetzung des Vertrages, damit die Angelegenheit ein für alle Mal erledigt ist
Warum muss die Abwicklung durch alle Mitglieder der Erbengemeinschaft vorgenommen werden?
Gesamthandsgemeinschaft
Bei einer Gesamthandsgemeinschaft steht mehreren Personen das Gesamthandsvermögen nur gemeinschaftlich zu. Jeder Gesamthänder (jeder Miterbe) ist daher (Mit-) Eigentümer aller Nachlassgegenstände sowie Inhaber sämtlicher Forderungen – in gesamthänderischer Gebundenheit (Stichwort: „Jedem gehört alles“).
Ein Miterbe kann lediglich über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen insgesamt, nicht aber über seinen (ideellen) Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen. Der Nachlass wird so als Gesamtvermögen erhalten. Zweck dieser Bindung des Nachlasses ist die Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Da „jedem alles gehört“, können die Erben dieses Nachlassvermögen nur gemeinschaftlich verwalten und über Nachlassgegenstände auch nur gemeinschaftlich verfügen. Dies ist im Gesetz ausdrücklich so geregelt.
Mehrheitsbeschluss
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (Vermietung der Nachlasswohnung, Reparaturen an der Nachlasswohnung, Neuanlage von Geldvermögen, etc.) können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Mit anderen Worten: ähnlich einer Gesellschafterversammlung müssen sich die Miterben zusammensetzen und über die anfallenden Maßnahmen Abstimmungen durchführen.
Dabei ist für einen Mehrheitsbeschluss die Stimmenmehrheit nach der Größe der Anteile der Miterben zu bemessen; jeder Miterbe hat eine Stimme nur in Höhe seiner Erbquote.
Maßnahmen der Notverwaltung, also notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände, kann jeder Miterbe ohne die Mitwirkung der anderen treffen, da er hier im objektiven Interesse aller Miterben tätig wird.
Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, also Notarverwaltungsmaßnahmen, ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Ein einzelner Miterbe kann aber mit Zustimmung der übrigen Erben allein handeln.
Die Erbengemeinschaft ist eine Übergangssituation
Eine Auseinandersetzung ist zwingend notwendig, da die Erbengemeinschaft nicht dafür geschaffen wurde, einen längeren Zeitraum zu bestehen, sondern vom Gesetzgeber als Übergangssituation gedacht ist.
Das Vermögen des Erblassers muss auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft verteilt werden. Entweder nach den Bestimmungen aus dem Testament oder aber zu den Anteilen, die sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben.
Über die Verwaltung des Nachlassvermögens müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft abstimmen. Ab hier kann dann doch noch Uneinigkeit und Streit entstehen.
Hier kann ich Sie begleiten
Die gemeinsame Verwaltung ist einer der Hauptgründe, warum Mitglieder von Erbengemeinschaften in Streit geraten. Dies ist auch menschlich nachvollziehbar, denn jede Person lebt in verschiedenen persönlichen und finanziellen Verhältnissen; dementsprechend sind die Wünsche bzw. Anforderungen betreffend den Nachlass auch sehr unterschiedlich.
Hier hilft es zunächst, Gespräche mit allen Miterben zu führen und deren Bedürfnisse wertungsfrei zu erfassen. Anschließend kann überlegt werden, wie sich die unterschiedlichen Interessen bestmöglich berücksichtigen und in Einklang bringen lassen. Diese Gespräche und Überlegungen kann ich gerne für Sie oder gemeinsam mit Ihnen führen bzw. begleiten.



